Kindern getrennt lebender Eltern steht ab 01. Januar 2024 mehr Unterhalt zu. Wie die Bedarfssätze angepasst wurden, zeigt die Übersicht.
Ab Januar 2024 gelten neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt von Trennungskindern – diese erhalten mehr Unterhalt.
Unterhaltspflichtige Eltern mit niedrigem Einkommen (netto bis 2.100 Euro) müssen den sogenannten Mindestunterhalt leisten. Laut ‚Düsseldorfer Tabelle‘ beträgt der Mindestunterhalt 2024:
- Für Kinder bis 5 Jahren von € 437,00 um € 43,00 auf € 480,00 pro Monat,
- Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab 2024 bei 551 Euro,
- Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2024 bei 645 Euro.
- Für Kinder ab 18 Jahren müssen 689 Euro gezahlt werden.
Ansonsten gilt: Je höher das Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern, desto mehr steigt der Unterhaltsbedarf. Hierfür werden 15 Einkommensgruppen je Altersstufe unterschieden und die Bedarfssätze schrittweise erhöht:
- Ab der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent.
- Ab der sechsten bis zur fünfzehnten Einkommensgruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils acht Prozent.
Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs muss auch Kindergeld verwendet werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. In 2024 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2023 ist hier keine Anhebung vorgesehen.